Zonenkonformität. Die Umnutzung eines ehemaligen Kongress- und Tagungszentrums in ein Asylbewerberzentrum ist in einer Kurzone nach Art. 25 BauG nicht zonenkonform. Aus den Erwägungen: 3. Voraussetzung einer ordentlichen Baubewilligung ist insbesondere, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Während die Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner seit jeher und weiterhin davon ausgehen, das Vorhaben sei in der Kurzone zonenkonform, wurde dies schon 51