Zudem macht ihre Auslegung auch sachlich keinen Sinn, denn es ist nicht einzusehen, weshalb lediglich die (ganz oder teilweise) in den Abstands- oder Baulinienbereich hineinragenden Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge beschränkt werden sollen, wird doch die Beeinträchtigung der Abstandsvorschriften in deren Geltungsbereich dadurch begrenzt, dass die Vorbauten dort maximal in einer Tiefe von 1.5 m in den Abstands- oder Baulinienbereich hineinragen dürfen. Die Gemeindebaubehörden, aber auch die Vorinstanz scheinen zu übersehen, dass sie an die vom Gemeindestimmbürger unter Ausschöpfung des Autonomiebe-