6.3 Dementsprechend bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 auch des BauR zunächst ausdrücklich nur für den Bereich der Grenz- und Strassenabstände sowie von Baulinien, dass dort Vorbauten in einer Tiefe von maximal 1.5 m in diese Bereiche hineinragen dürfen. Ohne Einschränkung auf diese Bereiche und damit analog zu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BauV bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BauR sodann generell, dass Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken sind. Diese Reglementsbestimmung wurde vom Stimmbürger der Gemeinde T. gutgeheissen und damit wurde der kantonal gegebene Regelungsspielraum für Vorbauten ausgeschöpft.