12 Abs. 1 BauV bestimmt im Sinne einer Generalklausel und ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches auf Grenz- und Abstandsbereiche, welche Bauteile unter den Begriff Vorbaute fallen. Nach Abs. 2 ist es sodann der Autonomie der Gemeinden überlassen, ob Vorbauten am Boden abgestützt werden dürfen (generell) und wie weit solche in den erforderlichen Grenz- und Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen dürfen. Einzig der zweite Satzteil in Abs. 2 Satz 1 nimmt Bezug auf den Grenz- und Abstandsbereich.