Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Staatsstrassen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung haben vorspringende Bauteile, welche die Anforderungen in Abs. 1 und 2 nicht einhalten, die für Hauptbauten geltenden Abstandvorschriften einzuhalten (begrifflich richten sich diese Abstandsvorschriften nach Art. 8 BauV). 6.2 Der zitierte Art. 12 Abs. 1 BauV bestimmt im Sinne einer Generalklausel und ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches auf Grenz- und Abstandsbereiche, welche Bauteile unter den Begriff Vorbaute fallen.