12 BauV einzelne, über die Fassadenflucht vorspringende Bauteile, wie insbesondere Dachvorsprünge, Vordächer, offene Balkone, Veranden, ausragende Erker (die sich mindestens 2.50 m über dem Terrain befinden) und Vortreppen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmen die Gemeinden, ob Vorbauten am Boden abgestützt werden dürfen und wie weit diese in den erforderlichen Grenz- und Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen dürfen. Sie legen ausserdem deren maximale Breite bezogen auf die entsprechende Fassadenlänge fest. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Staatsstrassen.