Nach Art. 16 Abs. 1 BauG sind als dort in lit. l und h aufgezählte Begriffe auch Vorbauten sowie der Grenzabstand in allen Gemeinden einheitlich nach der vom Regierungsrat festgelegten Begriffsdefinition und Messweisen anzuwenden. Als Vorbauten gelten nach Art. 12 BauV einzelne, über die Fassadenflucht vorspringende Bauteile, wie insbesondere Dachvorsprünge, Vordächer, offene Balkone, Veranden, ausragende Erker (die sich mindestens 2.50 m über dem Terrain befinden) und Vortreppen.