Steht vorliegend nach der kantonal vereinheitlichten Messweise fest, dass die maximal zulässige Zahl an Vollgeschossen überschritten wurde, kann an diesem Bewilligungshindernis eine gute Gestaltung dieses obersten Geschosses nichts ändern. 6. Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass Art. 12 Abs. 2 BauR verletzt sei, da die Balkone sowohl generell als auch im Einzelnen mehr als zwei Drittel der Fassadenlänge ausmachen. Die Vorinstanz gehe fehl in ihrer Annahme, die Begrenzung der Balkonbreiten im BauR gelte nur für solche, welche in den Grenz- und Strassenabstand hineinragen würden. 6.1 Nach Art. 16 Abs. 1 BauG sind als dort in lit.