siert, welche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauR ausdrücklich zulässig sei, und deshalb liege kein zusätzliches Vollgeschoss vor. Diese Schlussfolgerung ist unhaltbar, denn aus der Einhaltung einer kommunalen Gestaltungsvorschrift lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Einhaltung der davon unabhängig geltenden Anrechenbarkeit als Dach- oder Vollgeschoss nach Art. 4 BauV ziehen. Steht vorliegend nach der kantonal vereinheitlichten Messweise fest, dass die maximal zulässige Zahl an Vollgeschossen überschritten wurde, kann an diesem Bewilligungshindernis eine gute Gestaltung dieses obersten Geschosses nichts ändern.