Das heisst, die Gemeinden sind weiterhin frei, für Dachaufbauten nach eigenem Ermessen gestalterische Anforderungen zu erlassen. Dies hat gegebenenfalls zur Folge, dass auf der obersten Geschossebene, wenn darunter die zulässige Anzahl Vollgeschosse ausgeschöpft wurde, die projektierten Bauteile sowohl den kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit als Dachgeschoss als auch den kommunalen Vorschriften über die Gestaltung der Dachaufbauten (Art. 29 BauR) je separat und kumulativ zu genügen haben.