Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund gutzuheissen. 5.4 Anzumerken bleibt, dass bei einem Vorhaben, dessen oberstes Geschoss nicht als Dachgeschoss, sondern nach der kantonalen Messweise als Vollgeschoss anzurechnen ist, sich daran nichts ändert, wenn dieses oberste Geschoss im Übrigen den gestalterischen Anforderungen an Dachaufbauten und -einschnitte genügt, wie sie die Gemeinde T. in Art. 29 des Baureglements (BauR) erlassen hat (ob das Vorhaben vorliegend diesen Anforderungen genügt, kann offen bleiben, nachdem das Vorhaben schon aus anderen Gründen nicht bewilligt werden kann). Art. 4 BauV regelt die Anrechenbarkeit als Voll-, Dach- oder Untergeschoss nach Art.