4 Abs. 3 noch nach Abs. 4 BauV als Dachgeschoss taxiert werden. Damit steht nach Art. 4 Abs. 1 BauV aber ohne weiteres fest, dass dieses oberste Geschoss nach der nunmehr für alle Gemeinden einheitlichen Messweise der Geschosszahl als drittes Vollgeschoss anzurechnen ist. Da ein drittes Vollgeschoss in der Wohnzone W2a nicht zulässig ist, haben die Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht gerügt, das Vorhaben sei auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund gutzuheissen.