Dazu kommt, dass die fassadenbündigen Flachdachgauben auch ihrerseits je Kniestöcke von deutlich über 0.90 m aufweisen, so dass diese selber auch keinen im Sinn von Art. 4 Abs. 3 BauV zulässigen Dachraum bilden, wie dies beispielsweise bei einem als Kreuzgiebel ausgestalteten Aufbau mit Kniestöcken von je höchstens 0.90 m durchaus der Fall sein könnte. Das oberste Geschoss mit seinen diversen Aufbauten mit Flachdächern kann deshalb auch in seiner modifizierten Fassung nicht als im Dachraum liegend im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BauV qualifiziert werden. Das oberste Geschoss kann somit weder nach Art. 4 Abs. 3 noch nach Abs. 4 BauV als Dachgeschoss taxiert werden.