Sie besteht indessen darauf, dass das durch die Projektänderung modifizierte Vorhaben den Anforderungen eines Dachgeschosses im Sinn von Art. 4 Abs. 3 (und Abs. 4 Satz 1) BauV genügt. Für diese Variante eines Dachgeschosses ist nach Wortlaut dieser Bestimmung und den technischen Erläuterungen (Skizze S. 31) entscheidend, dass dieses im Dachraum liegt und einen Kniestock von höchstens 0.90 m aufweist. Diesen Anforderungen genügt indessen das modifizierte oberste Geschoss namentlich im Bereich der Südund Nordfassaden keineswegs. Die nunmehr zwar fassadenbündig vorgese- 48 B. Gerichtsentscheide 3566