Auf den zwei sich gegenüberliegenden Schmalseiten des Gebäudes darf das Attikageschoss fassadenbündig erstellt werden (Art. 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BauV). Dass das Projekt unter dem umstrittenen obersten Geschoss bereits zwei Vollgeschosse aufweist, ist unbestritten. 5.3 Nach der für das oberste Geschoss massgebenden Korrektureingabe soll das Bauvorhaben auf dieser Geschossebene sowohl auf der Ost- als auch auf der Westseite (Schmalseiten) je ein fassadenbündiges Giebelfeld aufweisen.