c dieser Bestimmung auch ausdrücklich für die Definition der Begriffe Vollgeschoss, Untergeschoss und Dachgeschoss. Seit dem Auslaufen der fünfjährigen Übergangsfrist Ende 2008 gehen diese kantonal geregelten Begriffe den noch bestehenden kommunalen Begriffdefinitionen sowie Berech- nungs- und Messweisen vor (Art. 16 Abs. 2 BauG). Nach Art. 4 Abs. 1 BauV zählt nun jedes Geschoss als Vollgeschoss, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss qualifiziert werden kann. Als Dachgeschoss gilt nach Abs. 3 dieser Bestimmung ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von höchstens 0.90 m aufweist.