Von einer Rückweisung kann vorliegend auch nur deshalb abgesehen werden, weil es nachfolgend bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts um eine Rechtsfrage geht, weshalb die eingeschränkte Kognition des Obergerichts dabei keine Rolle spielt. 5.1 Dass die zulässige Geschosszahl überschritten sei, leiten die Beschwerdeführer daraus ab, dass die im obersten (dritten) Geschoss vorgesehenen Bauteile eine Mischung eines Satteldaches mit Elementen eines Flachdaches vorsehen, welche aber weder den Vorschriften eines Dachgeschosses noch den Vorschriften eines Attikageschoss genügen würden (Art. 4 Abs. 3 bzw. 4 BauV).