Weil die Parteien sich an Schranken noch zu den mit einem Korrekturplan vorgenommenen Änderungen im Bereich der Südfassade (Balkon und Dachgestaltung) äussern konnten, kann auf das so modifizierte Projekt eingetreten werden. Das Beurteilen eines erst vor Gericht geänderten Projekts rechtfertigt sich allerdings nur ausnahmsweise, und zwar weil damit das ursprüngliche Vorhaben hinsichtlich der überdachten Balkone bloss reduziert wurde (damit die funktionelle Zuständigkeit gewahrt bleibt, kann das Obergericht als letzte kantonale Instanz aber grundsätzlich nur über Punkte eines Bauvorhabens entscheiden, über welche