Schon allein aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Ob auch die übrigen Rügen begründet sind, könnte bei diesem Ergebnis an sich offen bleiben. Im Hinblick auf die erforderliche Projektänderung rechtfertigt sich jedoch, nachfolgend auf solche Rügen einzutreten, welche durch die erforderliche Volumenreduktion voraussichtlich nicht tangiert wer-