46 B. Gerichtsentscheide 3566 sie das erheblich überschrittene Volumen ihres Vorhabens reduzieren wollen, ist ihre Sache. Die Behebung dieses Mangels erfordert eine wesentliche Projektänderung, weshalb eine Korrektur durch Auflagen oder Bedingungen nicht in Frage kommen kann (vgl. dazu Art. 106 Abs. 1 lit. a BauG und Urteil BGer 1C_37/2011, E. 3.3, zu einer ähnlichen Bestimmung). Ist vorliegend die zulässige Baumassenziffer überschritten, erweist sich das Vorhaben als nicht bewilligungsfähig. Schon allein aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.