Die Auslegung des Art. 1 Abs. 4 BauV durch die Vorinstanz erweist sich als unhaltbar. […] Damit steht fest, dass die anrechenbare Landfläche um die nicht anrechenbare Verkehrsfläche reduziert werden muss und dass die darauf maximal zulässige Baumasse durch das Projekt überschritten wird. Dass ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 118 BauG dafür bestehen könnte, haben die Gesuchsteller nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.