Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht entgegen, dass diese Tragweite des Begriffs interne Erschliessung sich klar und deutlich aus Art. 1 Abs. 4 BauV ergibt. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, aus der Skizze auf S. 30 der BauV (Technische Erläuterung zu Art. 1 und 2) lasse sich höchstens ableiten, dass nur ausparzellierte Strassen abzuziehen, und interne Hauszufahrten nicht abzuziehen seien, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden.