Dass die interne Erschliessung sich begrifflich immer auf das in Anspruch genommene Baugrundstück (Einzahl) und nicht auf eine Mehrzahl angrenzender oder über dieselbe Strasse miterschlossener Drittgrundstücke bezieht, ergibt sich aus Wortlaut und Grammatik der in der vorstehenden Klammer enthaltenen Gegenausnahme. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht entgegen, dass diese Tragweite des Begriffs interne Erschliessung sich klar und deutlich aus Art. 1 Abs. 4 BauV ergibt.