16 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 BauG regelt der Regierungsrat namentlich für Verkehrsflächen die Anrechenbarkeit bei der Ausnützungs- und Baumassenberechnung auf dem Verordnungsweg. Für die Berechnung der anrechenbaren Landfläche bei der Baumassenziffer verweist Art. 2 Abs. 4 45 B. Gerichtsentscheide 3566