Im Quartierplan werde diese Verkehrsfläche als bestehende Erschliessungs- 2 strasse für das gesamte Teilgebiet G bezeichnet, weshalb diese 200 m nicht bloss der internen Erschliessung dienten und dem Vorhaben somit nicht als anrechenbare Fläche zur Verfügung stünden. Die Vorinstanz geht mit den Beschwerdegegner davon aus, dass es sich bei dieser Strassenfläche nicht um eine dem öffentlichen Verkehr und damit der Allgemeinheit dienende Fläche handle, sondern um eine nicht ausparzellierte Erschliessungsstrasse, durch welche neben der Bauparzelle Nr. x auch die weiteren Parzellen z, q und y erschlossen werden.