Aus den Erwägungen: 2 3. Gemäss Baugesuch liegen 1'326 m der Parzelle x in der Wohnzone W2a und diese Fläche wird für das Vorhaben als anrechenbare Fläche bei der Berechnung der Baumassenziffer beansprucht. Durch die in der Zwischenzeit 2 an die Parzelle y abgetretenen 140 m hat sich daran insofern nichts geändert, als die Gesuchsteller und Beschwerdegegner sich durch den vereinbarten Baumassen(rück-)transfer nach wie vor als berechtigt betrachten, weiter- 2 hin 1'326 m als anrechenbare Fläche für ihr Vorhaben zu beanspruchen.