Mithin wird – anders als bei der Gewinnermittlung für juristische Personen – nicht auf die Buchhaltung nach OR abgestellt. Der steuerbare Gewinn wurde vorliegend nach den speziellen Bemessungsregeln des Grundstückgewinnsteuerrechts korrekt auf Fr. …. ermittelt. Nach einer Haltedauer von zwei Jahren ergibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. … (inkl. Ausgleichszins von Fr. … ). Die Beschwerde ist abzuweisen. OGer, 18.05.2011 44