Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in Appenzell Ausserrhoden nicht unter die ordentliche Gewinnbesteuerung fällt, da sie als Stiftung steuerbefreit und dafür höchstens in St.Gallen an ihrem Sitz steuerpflichtig ist. Durch die Steuerbefreiung auch in St.Gallen ist das Leistungsfähigkeitsprinzip von vornherein nicht verletzt, auch wenn die Beschwerdeführerin dort mangels Besteuerung der ordentlichen Gewinne keinen Abzug machen konnte. Somit rechtfertigt es sich auch unter dem Gesichtswinkel des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht, dass bei der Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden ein Abzug zuzulassen wäre.