Selbst wenn man mit A. einhergehen und die Zinsen als Baukreditzinsen qualifizieren wollte, wäre ein Abzug bei der Grundstückgewinnsteuer unzulässig. Obwohl Baukreditzinsen bei der Grundstückgewinnsteuer in verschiedenen anderen Kantonen in Abzug gebracht werden können, gibt es Kantone wie Appenzell Ausserrhoden und Aargau, die solche Zinsen ausdrücklich nicht bei der Grundstückgewinnsteuer, sondern bei der Einkom- mens- bzw. der ordentlichen Gewinnbesteuerung zum Abzug zulassen. Weil die Kantone mit ihrer Grundstückgewinnsteuer nicht unter das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde (Steuerharmonisierungsgesetz;