Art. 129 Abs. 1 lit. a StG entscheidend, der auf Gesetzesstufe bestimmt, dass nur Aufwendungen für dauernde Werterhöhungen von Grundstücken anrechenbar sind. Dazu gehören Zinsen für den Bodenerwerb nicht, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bloss Wiesland (mit einem bewilligten Bauprojekt) gekauft und dieses später mit dem gleichen Projekt weiterverkauft hat, ohne dass sie selber etwas zur dauerhaften Wertvermehrung beigetragen hätte. Das Projekt wurde dann erst von der Erwerberin Z. AG realisiert. 4.2 Selbst wenn man mit A. einhergehen und die Zinsen als Baukreditzinsen qualifizieren wollte, wäre ein Abzug bei der Grundstückgewinnsteuer unzulässig.