34 DBG N 20). Zu beachten ist ferner auch, dass die im Recht der direkten Bundessteuer geltende Regelung, welche Landkreditzinse unter gewissen Voraussetzungen – namentlich dem Vorliegen eines Überbauungswillens beim Landerwerb – wie Baukreditzinse behandelt, für die kantonalen Steuern nicht massgebend ist. Als Präjudiz für das Ausgeführte fällt vor allem der von der Vorinstanz erwähnte Steuerentscheid (StE) 2008 B 44.13.7 Nr. 23 ins Gewicht (zur analogen Praxis im Kanton Aargau, der Zinsen für Baulanderwerb bei der Grundstückgewinnsteuer ebenfalls nicht zum Abzug zulässt).