vielmehr entsteht ein solcher erst durch die Überbauung. Es ist daher sachgerecht, Landerwerbszinse wie gewöhnliche Schuldzinse zu behandeln (d.h. Abzug bei der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) und diese nicht als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug zuzulassen; Landerwerbszinse sind somit anders als eigentliche Baukreditzinsen zu behandeln. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Abzug der Zinsen sowohl für den Lombard- als auch für den Hypothekarkredit verweigert.