128 Abs. 3 StG). Als Aufwendungen anrechenbar sind nach Art. 129 Abs. 1 lit. a StG die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von Grundstücken. Nebst den Grundeigentümerbeiträgen (lit. b), Handänderungsabgaben, Vermittlungsprovisionen und Insertionskosten (lit. c) ist auch der Wert der eigenen Arbeit anrechenbar, sofern dieser als Einkommen in der Schweiz versteuert wurde (lit. d). Nicht als Aufwendungen anrechenbar sind die Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung, soweit sie bei der ordentlichen Einkommensveranlagung bereits als Abzug berücksichtigt worden sind (Art. 129 Abs. 2 StG).