men. 2.5 Aufgrund der unvollständigen Genehmigungsakten lässt sich auch nicht abschliessend beurteilen, ob mit dem strittigen Teilzonenplan im Nachgang zur Gesamtrevision des Zonenplanes nicht allenfalls doch vom Konzept dieses vom Regierungsrat genehmigten Nutzungsplanes abgewichen wird und ob damit tatsächlich keine öffentlichen Interessen verletzt werden (Art. 52 Abs. 3 lit. a und b BauG). Die Vorinstanz muss dies durch eine Aktenergänzung klären und dann die Sache entsprechend neu beurteilen. OGer, 30.03.2011 41