52 Abs. 1 letzter Satz BauG zugestimmt haben. Die Vorinstanz war angesichts der gegenläufigen Interessen der rekurrierenden, an Parzelle Nr. x angrenzenden Eigentümer einer Wohnbaute erst recht nicht zur Annahme berechtigt, im Rahmen der geringfügigen Nutzungsplanänderung sei keine umfassende Interessenabwägung mehr vorzuneh-