Angesichts der unvollständigen Vorakten war die Vorinstanz jedenfalls nicht berechtigt, sich von einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 15 lit. b RPG entbunden zu betrachten. Dies allein würde an sich schon rechtfertigen, die Sache zur Aktenergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer der strittigen Änderung des Teilzonenplanes nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satz BauG zugestimmt haben.