52 BauG vereinfachten Verfahren nicht auch noch prüfen. Letzteres ist nach dem oben Gesagten nur zu bejahen, wenn die Bedarfsfrage bei der Gesamtrevision des Zonenplanes nicht nur abgeklärt, sondern die Bemessung der interessierenden Industrie- und Gewerbezonen vom Regierungsrat auch ganz oder aber mit bestimmten Auflagen genehmigt wurde. Wie es sich damit verhält, ist vorliegend nicht bekannt, nachdem die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates weder erwähnt noch mit seinen Vorakten dem Gericht vorgelegt hat. Angesichts der unvollständigen Vorakten war die Vorinstanz jedenfalls nicht berechtigt, sich von einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art.