Im angefochtenen Rekurs- und Genehmigungsentscheid blieb indessen die vorgängige Genehmigung des totalrevidierten Zonenplanes durch den Regierungsrat unerwähnt. Es wurde lediglich, aber immerhin auf den kommunalen Richtplan vom 6. März 2007 Bezug genommen, und daraus u.a. zutreffend abgeleitet, dass demnach im Gebiet der Parzelle Nr. x (allerdings an einer anderen Stelle), eine grosse Industriezone auszuscheiden sei. Am gerichtlichen Augenschein wurde dann jedoch von der Vorinstanz bestätigt, dass auf diese Industriezone im gesamtrevidierten Zonenplan verzichtet worden sei.