genehmigte gesamtrevidierte Zonenplanung als dessen Ausgangslage und Grundordnung abzustimmen war und ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die bundesrechtlichen Koordinationsgrundsätze auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG). Im angefochtenen Rekurs- und Genehmigungsentscheid blieb indessen die vorgängige Genehmigung des totalrevidierten Zonenplanes durch den Regierungsrat unerwähnt.