2.4 Bezüglich des strittigen Teilzonenplanes fällt auf, dass diese Planänderung zwar zeitlich vor der Totalrevision des Zonenplanes beschlossen wurde, dass aber dessen Genehmigung durch das dafür zuständige DBU erst kurze Zeit nach der Genehmigung des gesamtrevidierten Zonenplanes durch den dafür nach Art. 49 Abs. 2 BauG zuständigen Regierungsrat erfolgt ist (RRB vom 15.06.2010 bzw. angefochtener Entscheid des DBU vom 01.07.2010). Weil die Genehmigung der totalrevidierten Zonenplanung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die vorliegend angefochtene Genehmigung des Teilzonenplanes durch das DBU auf die zuvor