So müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Planungsfehler jederzeit behoben werden können. In diesem Sinn lässt das Bundesgericht bereits nach relativ kurzer Zeit seit der (ordentlichen) Planfestsetzung nachträgliche geringfügige Änderungen zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz: Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Handkommentar, Bern 2006, S. 513 zu