Richtig ist indessen, dass Rechtsprechung und Lehre zu Art. 21 Abs. 2 RPG nicht ausschliessen, dass kleine Anpassungen an Nutzungsplänen auch dann vorgenommen werden können, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben. So müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Planungsfehler jederzeit behoben werden können.