Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung als notwendig erscheint (Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 186 f.; vgl. auch AR GVP 10/1998, Nr. 1329). Richtig ist indessen, dass Rechtsprechung und Lehre zu Art. 21 Abs. 2 RPG nicht ausschliessen, dass kleine Anpassungen an Nutzungsplänen auch dann vorgenommen werden können, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben.