Woraus die Vorinstanz diese materielle Einschränkung bei der Überprüfungspflicht ableitet, ist nicht ersichtlich. Nach Art. 49 Abs. 2 BauG kann die Genehmigung durch die zuständige Behörde nur erteilt werden, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Dass Art. 52 BauG nebst den drei Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren auch eine Einschränkung der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung seitens der Genehmigungs- oder Rechtsmittelbehörde vorsieht, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.