Ansonsten wären die telefonische Angaben von der Amtsstelle zu protokollieren und der versicherten Person hernach zur Unterschrift zuzustellen, wobei unter Umständen mit Änderungen seitens des Gesuchstellers zu rechnen wäre, was durchaus einen weiteren Schriftverkehr erforderlich machen könnte. Ein solcher Aufwand wäre jedoch der Amtsstelle nicht mehr zumutbar, zumal ja die versicherte Person eine Leistung vom Staat wünscht, sodass auch ihr ein gewisser Aufwand abverlangt werden darf. Der von der 37 B. Gerichtsentscheide 3564