Etwas irritierend, rechtlich aber nicht von Belang, ist allenfalls der Umstand, dass der Mitarbeiter der Ausgleichskasse am 2. Dezember 2009 das Antragsformular mit dem Versicherten ausfüllte, obwohl damals die entsprechende Frist schon mehr als zwei Monate abgelaufen war; erklären lässt sich dies allenfalls damit, dass dem Mitarbeiter die genauen Umstände und Gründe für das Verpassen der Antragsfrist durch den bei der Ausgleichskasse vorsprechenden Versicherten nicht bekannt waren, was eine Ausnahmebewilligung betreffend Fristwahrung noch als möglich erscheinen liess . Nach Darstellung des Ersteren hat er den Zweiteren bereits damals aber immerhin darauf hingewiesen, dass schon bald