4.2 Das gemeinsame Ausfüllen des Gesuchformulars durch den Versicherten und einen Mitarbeiter der Ausgleichskasse am 2. Dezember 2009 ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wozu auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu rechnen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 707 ff.) nicht relevant, da gestützt darauf keine konkrete Disposition getroffen wurde. Etwas irritierend, rechtlich aber nicht von Belang, ist allenfalls der Umstand, dass der Mitarbeiter der Ausgleichskasse am 2. Dezember 2009 das Antragsformular mit dem Versicherten ausfüllte, obwohl damals die entsprechende Frist schon mehr als zwei Monate abgelaufen war;