gebnis, dass kein Gesuch vorliege, bei der gebotenen pflichtgemässen Sorgfalt (erneut) ein Gesuch stellen können bzw. müssen. Dies gilt umso eher, als er von der Ausgleichskasse (bereits) am 23. Juli 2009 auf das Fehlen eines Gesuchs hingewiesen wurde. Dass der Versicherte in der Folge trotzdem kein (erneutes) Gesuch eingereicht hat, kann und darf nur schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sämtlicher Versicherter nicht mehr als leichte Nachlässigkeit gewertet werden und hat ihm deshalb zum Nachteil zu gereichen. 4.1 Die vom Departement Gesundheit vertretene gegenteilige Auffassung ist nicht stichhaltig. So begründete der Anruf vom 23. Juli 2009 kein Vertrau-