Diese können objektiver Natur sein oder in der Person des Säumigen liegen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie es trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N 15). 3.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und wurden vom Versicherten auch nicht geltend gemacht, die der Ausgleichskasse eine Ausnahmebewilligung betreffend Wahrung der Antragsfrist für das Gesuch um Prämienverbilligung nahegelegt hätten.