kannt. Als gesichert kann dabei aufgrund der übereinstimmenden Darstellung des Versicherten (in der Einsprache) und der Ausgleichskasse gelten, dass letztere damals auf die Frage des Versicherten nach dem Stand des nach seinen Angaben am 26. März 2009 eingereichten Gesuchs betreffend Prämienverbilligung 2009 die Antwort gegeben hat, dass kein entsprechender Antrag vorliege. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse mit Blick auf Art.